Ärztenews - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2019 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer unter jeweils ganz bestimmten Voraussetzungen.

Familienbonus Plus: € 1.500,00 für Kinder bis zum 18. Geburtstag, € 500,00 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Geben Sie eine Steuererklärung ab, so sollte man auf die Beantragung des Familienbonus Plus auch dann nicht vergessen, wenn dieser bereits vom Arbeitgeber unterjährig berücksichtigt wurde, da sonst eine Nachzahlung droht. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden (z. B. Wohnsitz des Kindes).

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Unterhaltsabsetzbetrag: Diesen erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 p. m., zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Auch bei geringen Einkünften lohnt oft eine Arbeitnehmerveranlagung, da Sozialversicherungsbeiträge bis zu € 400,00 (für Pendler bis zu € 500,00) rückerstattet werden. Auch der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag und ein Kindermehrbetrag können erstattet werden, wenn man keine Steuern bezahlt.

Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale. Als Sonderausgaben sind z. B. bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Tatiana - stock.adobe.com

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