Ärztenews - Rückerstattungsanspruch für MR-Untersuchung bei langer Wartezeit
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Ärztenews

Winter 2025

Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2025/26

Wie können Ärzte vor dem Jahreswechsel noch Steuern sparen? ...mehr

Geänderte Sozialversicherungswerte und Änderungen bei der SV-Anmeldung

Höchstbeitragsgrundlage steigt im Jahr 2026 deutlich. ...mehr

e-card-Anbindung für Wahlärzte ab 1. Jänner 2026 verpflichtend

Was Wahlärzte in Bezug auf die neuen Verpflichtungen wissen müssen. ...mehr

Rückerstattungsanspruch für MR-Untersuchung bei langer Wartezeit

Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen einen ... ...mehr

Kulturlinks – Winter 2025

Im Winter 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Rückerstattungsanspruch für MR-Untersuchung bei langer Wartezeit

Euroscheine

Sachverhalt

Die Klägerin wurde von einem Internisten aufgrund schlechter Pankreaswerte im Blut zu einer klärenden MR-Untersuchung überwiesen.

Bei den im Umkreis liegenden radiologischen Instituten mit Kassenvertrag war innerhalb von zwei Monaten kein Termin frei.

Daher entschloss sich die Klägerin ein Institut ohne Kassenvertrag aufzusuchen und bezahlte die MR-Untersuchung selbst.

Bei dieser Untersuchung wurde tatsächlich ein Karzinom diagnostiziert und umgehend operiert sowie eine Chemotherapie eingeleitet.

Ein Kostenersatz wurde von der Krankenkasse verweigert, weil § 338 Abs 2a ASVG den Abschluss eines Kassenvertrages nur mit radiologischen Instituten erlaubt, die im Großgeräteplan vorgesehen sind.

Rechtliche Beurteilung

Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen sogar innerhalb von 5 Arbeitstagen, einen Untersuchungstermin anbieten.

Grundsätzlich hat der OGH bestätigt, dass kein wahlärztlicher Rückerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme von nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Instituten besteht. 

Sollte allerdings eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung nicht in vertretbarer Zeit verfügbar sein, ist sehr wohl ein Rückersatz zu leisten, welcher sich jedoch auf 80 % des Kassentarifs beschränke. Nur in akuten Fällen iZm Ersthilfe ist eine Rückerstattung bis zu 200 % erlaubt.

Stand: 25. November 2025

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com