Ärztenews - Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Ärztenews

Frühling 2015

Hausapotheke: Sonderbetriebsvermögen oder eigener Betrieb?

Ein Wechsel der Rechtsform hat weitreichende Folgen. Es sollten dabei immer alle möglichen ... ...mehr

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf kürzlich Aussagen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht. ...mehr

Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre ... ...mehr

Liebhaberei bei Vermietung

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung ... ...mehr

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. ...mehr

Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat ... ...mehr

Kulturlinks

Im Frühling 2015 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Illustration

Freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte, die eine Ordination führen, sind pensions- und unfallversichert in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – ebenso ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten (z.B. Sondergebühren, soweit diese selbständige Einkünfte darstellen).

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen. Allerdings werden dann für diese Zeiten keine Pensionsversicherungszeiten erworben.

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Freiberuflich tätige Ärzte können sich von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn sie neben dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis bei einer

  • öffentlich-rechtlichen oder
  • privatrechtlichen Körperschaft

haben und daraus ein Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht oder aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses ein Ruhegenuss bezogen wird.

Ruhendmeldung

Wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, muss das Ruhen bzw. die Schließung der Ordination der Ärztekammer gemeldet werden. Solange die Tätigkeit ruhend gemeldet ist, besteht keine Pflichtversicherung.

Tipp: Auch Mütter haben die Möglichkeit, ihre ärztliche Tätigkeit während des Mutterschutzes ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: mangostock - Fotolia.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com