Steuernews - Einkommensteuer
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Steuernews

ÖGSW News

Einkommensteuer

Nach langen politischen Verhandlungen wurden nunmehr die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform ... ...mehr

Grunderwerbsteuer

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer soll bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom ... ...mehr

Umsatzsteuer

Gewisse Lieferungen, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, sollen zukünftig mit ... ...mehr

Massnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges

Wesentlicher Beitrag zur Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 stellen die vorgesehenen ... ...mehr

Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle ... ...mehr

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden, besteht die Gefahr, dass es ... ...mehr

Einkommensteuer

Illustration

Das neue Tarifmodell

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 € bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkom­mensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000 € (bisher 60.000 €). Ab einem Einkommen von 1 Mio € soll der Steuersatz auf 55 % angeho­ben werden (diese Maßnahme soll aber auf 5 Jahre befristet sein).

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU

Bisheriger Tarif

Stufe bis

Steuersatz

Stufe bis

Steuersatz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

   

1.000.000

50%

   

über 1 Mio

55%

   

Im Ergebnis soll sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 € für jeden Steuerzahler ergeben.

Neben der Tarifreform sind noch folgende Ent­lastungen vorgesehen:

Erhöhung der Absetzbeträge für Arbei­t­nehmer von derzeit 345 € um 55 € auf 400 €.

Erhöhung des Kinderfreibetrages von 220 € auf 440 € pro Kind. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch ge­nom­men, beträgt er künftig 300 € pro Person.

Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zah­len, erhalten 50 % der Sozial­ver­sicherungsbeiträge bis maximal 400 € rückerstattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu 110 €). Bei Steuer­pflichtigen mit Anspruch auf das Pendler­pauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 €. Die Erstattung soll künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal 110 € begrenzt.

Da die Rückerstattung der SV-Beiträge erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann, wird die Regelung teilweise vor­gezogen. Der maximale Erstattungsbetrag soll für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 € auf 220 € angehoben werden (für Pendler auf 450 € statt bisher 400 €).

Für Gewerbetreibende und Bauern, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls auf Antrag 50 % der SV-Beiträge, maximal 110 € rückerstattet werden.

Änderungen bei den Steuerbefreiungen

Mit diesen Anpassungen soll eine Gleich­stellung mit den Befreiungs­bestimm­ungen im SV-Recht erreicht werden.

Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunter­nehmen sollen entfallen.

Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder sollen steuerfrei gestellt werden.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Proble­men geführt. Künftig sollen derartige Mitarbei­t­er­rabatte bis zu 10 % steuerfrei sein. Voraus­setzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeit­ern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 10 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie ins­gesamt nicht mehr als 500 € pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Anlässlich eines Firmen- oder Dienst­jubiläums können Mitarbeiter Sach­ge­schen­ke bis zu einem Wert von 186 € steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Dienst­erfindungs­prämien gestrichen.

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von 1.460 € auf 3.000 € angehoben werden.

Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 120g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissions­wert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 4 Gramm. Maßgebend für die Einstu­fung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen. Diese Maßnahme soll auf 5 Jahre befristet werden. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaff­ungskosten ertrag­steuerlich überwieg­end abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaff­ungs­kosten unter 80.000 € (übersteigen die An­schaffungskosten 40.000 € muss aber für den übersteigenden Teil ein Ei­gen­verbrauch ver­steuert werden).  „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vor­steuerabzug verzichten müssen.

Einlagenrückzahlung

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte - für Privatpersonen idR steuer­freie - Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müs­sen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalge­sell­schaften ist die Dividende idR steuerfrei. Die Neuregelung soll erst­malig für Wirtschafts­jahre gelten, die ab dem 1. August 2015 beginnen.

Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Aus­schüttung von Kapitalrücklagen vor Inkraft­treten der Neuregelung vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuer­lich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.

Kapitalertragsteuer

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % soll grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zugeflossenen Einkünfte aus Kapital­vermögen (Dividenden, sonstige Gewinnaus­schüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuch­zinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverän­dert 25 %.

Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 auf 45,625 %.

Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körper­schaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Kör­perschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischen­steuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.

Änderungen - Grundstücksbesteuerung

Die Immobilienertragsteuer soll auf 30 % erhöht werden. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung  ab dem 11. Besitz­jahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen.

Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Ver­lust aus der Veräußerung von Grund­stücken, kann dieser Verlust zu 60 % (bisher 50 %) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

Der Abschreibungssatz für Betriebs­gebäude soll einheitlich 2,5 % betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäude­abschrei­bungen sind anzupassen. Bei Ver­mietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein Abschrei­bungs­satz von 1,5 % (der auch weit­erhin bei privaten Vermiet­ungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwend­ung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instand­setzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohnge­bäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen ver­längert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls ent­sprech­end.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 % (bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermie­tung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen (was immer das auch bedeuten wird). Die Abschrei­bung für Altgebäude ist entsprechend anzu­passen.

Sonderausgaben

Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonder­ausgaben soll abgeschafft werden. Für beste­hende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versich­erung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanie­rung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird.

Das Sonderausgabenpauschale soll ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

Sonstige Änderungen

Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht.

Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfrei­betrag werden ebenfalls gestrichen.

Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre - ein 30 %iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen. Die bereits bestehende Möglichkeit, die steuerliche Mehrbelastung für die ausländischen Einkünfte zu beseitigen, bleibt bestehen. Diese Maßnah­me soll bereits mit Veröffentlichung des Geset­zes im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 € steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbe­zahlt werden.

Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterver­sicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können kün­f­t­ig ihre Verluste unbegrenzt vortragen.

Verlustzuweisungen bei Personengesell­schaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht in der Geschäftsführung tätig ist). Nicht ausge­glichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Stand: 28. Mai 2015

Bild: emily2k - Fotolia.com

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com