Steuernews - Splitter
Untere Viaduktgasse 1/3 | 1030 Wien | Tel. 01/718 05 86 |
Steuernews

ÖGSW News

Was gibt es Neues 2017

Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten ...mehr

Neuerungen in der Lohnverrechnung

Bei der Sozialversicherung werden erst ab dem Jahr 2018 Sonderregelungen eingeführt. ...mehr

aws-KMU-Investitionszuwachsprämie

Abgewickelt wird die Prämienauszahlung vom aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH). ...mehr

Splitter

Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria ...mehr

Wichtige Termine

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2016 ...mehr

Nützliche Werte ab 2017

Wichtige Werte für die Bereiche Sachbezug, Regelbedarfssätze und Familienbeihilfe ...mehr

Sozialversicherungswerte für 2017

Aktuelle Werte zum Thema Dienstnehmer und gewerbetreibende/sonstige Selbständige ...mehr

Splitter

Illustration

Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria

Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unent­geltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Ein­heitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermitt­lung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetz­geber drei Möglichkeiten vor:

  • das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des Verkehrswerts des Grund­stücks durch ein Immobiliensachverständi­gengutachten.

Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können hier abgerufen werden.

Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.

Teilnehmende Länder am automatischen Informationsaustausch (AIA)

Mit dem Common Reporting Standard der OECD wurde ein multinationaler automatischer Informationsaustausch (AIA) geschaffen, zu dessen Umsetzung sich bereits über 100 Staaten verpflichtet haben.

Der AIA betrifft die Meldung von definierten Konto- und Depotdaten von Personen, welche ihr Vermögen bei ausländischen Finanzinstituten veranlagt haben. Sämtliche Institute der am AIA teilnehmenden Länder sammeln die relevanten Daten ihrer ausländischen Kunden und übermitteln diese an ihre lokalen Finanzbehörden, welche ihrerseits die Daten an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kunden weiterleiten.

Österreich hat diesen Standard im August 2015 umgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass Informationen im Bereich der Veranlagung von Kapitalvermögen zwischen Österreich und den teilnehmenden Staaten ausgetauscht werden. Zur Klarstellung, welche Staaten und Territorien als am AIA teilnehmende Staaten gelten, hat das BMF mit 10. Jänner 2017 eine Information zur im Dezember 2016 per Verordnung erlassenen Länderliste kundgemacht, welche auch alle EU-Staaten und deren überseeischen Gebiete auflistet. Folgende Länder sind daher umfasst:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (inkl Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus, St. Martin), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (inkl. Bonaire, Saba, Sint Eustatius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (inkl der Kanarische Inseln), Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (inkl Gibraltar), Zypern.

VwGH zur Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Schenkungsvertrags

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer auch bei einvernehmlicher Auflösung eines Schenkungsvertrags zusteht.

Stand: 26. März 2018

Bild: Illustration

Lengauer Wirtschaftstreuhandkanzlei Leistungen fuer Alle Leistungen fuer Aerzte Leistungen fuer NGOs
Schriftgröße | 0 | +
design by atikon.com