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FERIENJOBS: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen lukrativen Ferialjob zu finden. ...mehr

Antragslose Auszahlung der Familienbeihilfe

Seit 1. Mai 2015 gibt es das Projekt "Antraglose Familienbeihilfe". ...mehr

Aktuelles aus der Umsatzsteuer

E-Books unterliegen nicht dem reduzierten USt-Satz ...mehr

Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.6.2015 bzw 30.9.2015

Hat ein Unternehmen Vorsteuerbeträge im Ausland bezahlt, so ist es wichtig, die Fallfristen für die ... ...mehr

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Mit Montenegro wurde erstmals ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. ...mehr

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Aktuelle Termine die man nich verpassen sollte. ...mehr

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Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Mit Montenegro wurde erstmals ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen folgt weitgehend den Regeln des OECD-Musterabkommens. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist grundsätzlich das Anrechnungssystem vorgesehen. Lediglich wenn eine in Österreich ansässige Person eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit in Montenegro ausübt oder dort auf Grund einer unselbständigen Tätigkeit steuerpflichtig wird, stellt Österreich die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt frei. Das Abkommen ist mit 21.4.2015 in Kraft getreten und findet auf Steuerjahre Anwendung, die ab dem 1.1.2016 beginnen.

Verschärfung bei vorübergehender Nutzung von Firmenautos aus Drittländern

Firmenfahrzeuge von Firmen mit Sitz im Drittland (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, etc) konnten bisher in die EU unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben eingebracht werden, wenn sie von im EU-Zollgebiet ansässigen Mitarbeitern verwendet werden. Die Verwendung ist in erster Linie für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Fahrzeugeigentümers zulässig, war aber auch für private Zwecke des Angestellten innerhalb der EU gestattet. Bei anderen Unternehmensangehörigen (zB Leiharbeitern, Geschäftsführern, Firmeninhabern und dergleichen) war eine begünstigte Verwendung zu privaten Zwecken nicht gestattet.

Seit dem 1. Mai 2015 wird eine Privatnutzung der Firmenautos durch in der EU ansässige Mitarbeiter (unabhängig von ihrer Stellung bzw. Position im Unternehmen) auf die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort eingeschränkt. Eine darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ - auch wenn sie laut Anstellungsvertrag zulässig ist - ist zollrechtlich nur mehr erlaubt, wenn das Fahrzeug in der EU verzollt wird.

Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die Nutzung der Fahrzeuge in Österreich der NoVA unterliegt und eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden könnte.

VwGH zur Einkünftezurechnung an liechtensteinische Stiftungen

Lange hat die Fachwelt darauf gewartet. Nun hat sich der VwGH erstmals zur Zurechnung von Einkünften an liechtensteinische Stiftungen geäußert. Gleich in zwei aktuellen Erkenntnissen gibt der VwGH nunmehr Aussagen für die Anerkennung von liechtensteinischen Stiftungen als eigenes Steuersubjekt vor. Diese Aussagen betreffen zwar Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens Österreichs mit Liechtenstein (somit vor dem 1.1.2014), sollten aber auch in Zukunft von Bedeutung sein. So sieht das Steuerabkommen Österreich mit Liechtenstein vor, dass eine liechtensteinische Stiftung unter anderem dann als intransparent gilt, wenn kein ausdrücklicher oder „konkludenter“ Mandatsvertrag vorliegt.

  • Dem Erkenntnis vom 25.2.2015 zugrunde liegende Sachverhalt lag unstrittig ein Mandatsvertrag des Stifters mit den liechtensteinischen Stiftungsräten vor, aufgrund dessen der Stifter berechtigt war, dem Stiftungsrat jederzeit Weisungen zu erteilen. Im konkreten Fall wurde argumentiert, dass das Weisungsrecht vom Stifter tatsächlich nicht ausgeübt wurde, sondern die Vermögensverwaltung von einem durch den Stifter beauftragten Bankinstitut vorgenommen worden sei. Dies hat der VwGH als nicht entscheidend angesehen. Es kommt nicht auf einen tatsächlichen Eingriff des Stifters in die Geschäftsführung des Stiftungsrats an. Daher kam der VwGH zum Ergebnis, dass in diesem konkreten Fall das Kapitalvermögen der Stiftung im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters verblieben ist. Auch wenn – wie im konkreten Fall – einem Bankinstitut die Ermächtigung eingeräumt wurde, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen, ändert dies nichts an der Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte zum Stifter. Daher konnte die Finanzbehörde im konkreten Fall zu Recht davon ausgehen, dass die vom Stifter nicht erklärten Einkünften aus den bei der liechtensteinischen Stiftung erzielten Einkünften zu hinterzogenen Abgaben führten und daher die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangte. Der VwGH ließ sich in diesem Verfahren nicht darauf ein, die Einkünfte der Stiftung dem Stifter deshalb zuzurechnen, weil er allein die maßgeblichen Entscheidungen mittels eines Mandatsvertrags für die Stiftung treffen konnte. Er stützt sich vielmehr ausschließlich darauf, dass der Stifter im Fall eines Mandatsvertrags wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens bleibt. Und Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Zur Zurechnung anderer Einkünfte hat der VwGH in diesem Erkenntnis keine Stellungnahme abgegeben. Er hat aber jedenfalls die Aussage getroffen, dass die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder aber den Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, nach den maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen seien. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden.
  • Dem Erkenntnis vom 25.3.2015 zugrunde liegende Sachverhalt lag nach den Behauptungen der Alleinbegünstigten und der Stiftungsräte kein Mandatsvertrag Die Finanzbehörde versuchte ein (faktisches) Mandatsverhältnis aus bestimmten Sachverhaltselementen zu konstruieren. Die Begünstigte habe an den Sitzungen des Stiftungsrats teilgenommen und sie habe auch die Jahresabschlüsse der Stiftung unterzeichnet. Der liechtensteinischen Stiftung seien als funktionsloser, ausländischer Basisgesellschaft keine Einkünfte zuzurechnen. Außerdem sei die Begünstigte vom Stiftungsrat gemäß dem liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz 1996 dem Bankinstitut gegenüber als die am Stiftungsvermögen „wirtschaftlich berechtigte Person“ angegeben worden. Der VwGH führte dazu aus, dass die vielfach nur auf Vermutungsebene getroffenen Schlussfolgerungen der Finanzbehörde in Bezug auf das Vorliegen eines Mandatsvertrags nicht stichhaltig seien. Die Teilnahme an Stiftungssitzungen und die Unterfertigung der Jahresabschlüsse der Stiftung lassen nicht darauf schließen, dass die Begünstigte einem Bankkonto vergleichbare Dispositionsmöglichkeiten auf das Kapitalvermögen der Stiftung gehabt hätte. Warum die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten nach den liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften (oder einer „wirtschaftlichen Eigentümerin“ iSd unionsrechtlichen „Geldwäscherichtlinie“) eine Zurechnung der Einkünfte nach österreichischen einkommensteuerlichen Zurechnungskriterien zur Begünstigten zur Folge haben sollte, war dem VwGH nicht einsichtig.

VwGH: Körperschaft in Liquidation kann nicht Gruppenträger sein

Der VwGH hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine Kapitalgesellschaft, die sich in Insolvenz befindet, als Gruppenträger fungieren kann. Dabei hat der VwGH zwar zunächst festgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 KStG eine Ergebniszurechnung der Gruppenmitglieder auch an einen in Insolvenz (und damit in Liquidation) befindlichen Gruppenträger möglich sei. Trotzdem entschied er anders. Entscheidend sei nämlich, dass bei der Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder operative Einkünfte aktiver Kapitalgesellschaften im mehrere Jahre umfassenden Abwicklungseinkommen erfasst würden, wodurch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Glättung der Gewinne und Verluste aus der Liquidation im Abwicklungszeitraum) konterkariert würde. Dabei käme es zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen, wie zB dass die Gruppenmitglieder von den steuerlichen Erleichterungen des in Liquidation befindlichen Gruppenträgers (etwa in Form eines Verlustrücktrags) profitieren würden. Eine Vermischung dieser Besteuerungsregime würde nach Ansicht des VwGH dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung und auch der Liquidationsbesteuerung widersprechen. Daher können in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften nicht als Gruppenträger in Betracht kommen.

EuGH-GA: Firmenwertabschreibung und ausländische Gruppenmitglieder

Im Rahmen steuerlicher Unternehmensgruppen stellt die Möglichkeit zur Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen einen bedeutenden steuerlichen Entlastungsfaktor dar. Obwohl durch das AbgÄG 2014 die Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, abgeschafft wurde, ist diese für bereits vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Beteiligungen auch in künftigen Veranlagungsjahren von Bedeutung. Eine Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer Beteiligung an einem ausländischen Gruppenmitglied war bisher immer ausgeschlossen.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang beim EuGH angefragt, ob die Begrenzung der Firmenwertabschreibung auf den Erwerb inländischer Beteiligungen mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Im vor kurzem veröffentlichten Schlussantrag der Generalanwältin Kokott kommt diese zum Ergebnis, dass die Begrenzung der Firmenwertabschreibung auf inländische Unternehmen der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereiches auf den Erwerb inländischer Beteiligungen führt die Maßnahme jedenfalls zu einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Töchterunternehmen. Folgt der EuGH der Auffassung der Generalanwältin, wäre es demnach auch für bis zum 28.2.2014 angeschaffte ausländische Beteiligungen (bei noch offenen Veranlagungen) möglich, eine Firmenwertabschreibung im Rahmen einer Steuergruppe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich bereits damit gerechnet, dass die EuGH-Entscheidung in diese Richtung ausgehen könnte. Daher hat er in einer Übergangsbestimmung zum AbgÄG 2014 bereits verankert, dass offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung nur dann fortgeführt werden können, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Kaufpreishöhe auswirken konnte (was in der Vergangenheit auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für ausländische Gruppenmitglieder wohl schwer argumentierbar sein wird).

VwGH: Angemessenes Haftungsentgelt der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG

Vor kurzem hat sich der VwGH eingehend mit der Angemessenheit des Haftungsentgelts der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG auseinander gesetzt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Angemessenheit des Haftungsentgelts für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG strittig, welche als reine Arbeitsgesellschafterin fungierte und nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Das vereinbarte Haftungsentgelt iHv 1 % des Stammkapitals der Komplementärin erschien der  Finanzbehörde zu gering. Der VwGH hat den zugrunde liegenden Bescheid aufgehoben und erstmals grundlegende Aussagen zur Bemessungsgrundlage und Höhe des Haftungsentgelts getätigt:

  • Als Bemessungsgrundlage des Haftungsentgelts ist das betriebswirtschaftliche Eigenkapital (Vermögen einschließlich stiller Reserven abzüglich Schulden) der Komplementärin (und nicht das nominelle Eigenkapital) heranzuziehen.
  • Anderes würde nur gelten, wenn die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft stets geringer als das Vermögen der Komplementärin sind. Dann sind die Verbindlichkeiten der KG die Bemessungsgrundlage.
  • Trotz zu geringer Bemessungsgrundlage kann nach Ansicht des VwGH aber nicht angenommen werden, dass das Haftungsentgelt fremdunüblich niedrig ist, wenn die zu geringe Bemessungsgrundlage durch einen überhöhten Prozentsatz ausgeglichen wird.
  • Für die Beurteilung der Höhe des Haftungsentgelts ist das konkrete Haftungsrisiko einzuschätzen. Dabei ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs zu würdigen. Ferner sind konzernmäßige Verflechtungen und die übernommen Haftungen anderer Konzerngesellschaften zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Komplementärin, sich im Vermögen der KG nach einer Haftung zu regressieren, ist ebenfalls zu beachten.
  • Ein fremdübliches Entgelt für die Haftungsübernahme kann sich letztendlich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren.
  • Schließlich muss nach Ansicht des VwGH auch die Höhe des wirtschaftlichen Eigenkapitals der Komplementärin berücksichtigt werden, zumal bei einem sehr hohen wirtschaftlichen Eigenkapital der Komplementärin die Inanspruchnahme des gesamten Haftungspotenzials weniger wahrscheinlich sein wird, als bei einem geringen wirtschaftlichen Eigenkapital.

Stand: 15. Juni 2015

Bild: Vlada Zhikhareva - Fotolia.com

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